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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Lieferverträge. Das gilt bei Geschäftsabschlüssen mit einem Kaufmann auch dann, wenn auf die Bedingungen bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist, der Käufer sie aber aufgrund einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur soweit sie mit unseren Geschäftsbedingen übereinstimmen, auch wenn in den Bedingungen des Käufers das Gegenteil niedergelegt ist und von uns dem nicht widersprochen wird.

Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sowie mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder schriftlichen Bestätigung durch uns.

1. Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Alle Erklärungen und Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.V ertreter und Reisende sind nur zur Vermittlung, nicht zum Vertragsabschluss ermächtigt. Für die richtige Auswahl der Materialsorten und -mengen ist allein der Käufer verantwortlich. Aus der Erteilung von technischem Rat durch unsere Mitarbeiter haften wir nicht.

2. Lieferung und Abnahme

Bei Abholung erfolgt die Auslieferung im Werk, sonst an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Die Möglichkeit zur Lieferung bleibt vorbehalten. Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Mangel an Transportmitteln sowie Ereignisse, die unvorhergesehene Betriebsstörungen hervorrufen, befreien uns von der Verpflichtung rechtzeitiger Lieferung. Vertragsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann jedoch in schriftlicher Form unsere schriftliche Erklärung darüber verlangen, ob wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern oder ob wir vom Vertrag zurücktreten. Die Forderungen aus Unstimmigkeiten, welche sich bei Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge ergeben, gehen auf Gefahr des Auftraggebers. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

Bei Lieferung außerhalb des Werkes muss das Fahrzeug die vereinbarte Stelle ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Eventuell entstehende Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, das Material abzunehmen und den Empfang zu bestätigen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheines wird unser Lieferverzeichnis als richtig anerkannt. Bei Abholung durch den Abnehmer ist das auf der Verladestelle ermittelte Maß bzw. Gewicht für die Berechnung alleine maßgebend.

Bei Frankolieferungen steht es dem Käufer frei, die ankommenden Sendungen auf dem Fahrzeug auf das richtige Maß zu prüfen, wobei ein Zuschlag von 5% für Einrüttelung auf dem Transport zugegeben werden muss, soweit die Ware nach Kubikmeter berechnet wird.

Erfolgt ein Nachmaß an der Abladestelle auf dem Fahrzeug nicht, ist die an der Verladestelle festgestellte Menge des Lieferscheines allein maßgebend. Bei Produkten, die unter Zugabe von Wasser hergestellt werden, gehen eventuelle Verdunstungs- und Tropfverluste zu Lasten des Käufers. Sie sind bei Kontrollwägungen entsprechend zu berücksichtigen.

Verweigert der Käufer die Annahme, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages -unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen- verlangen, soweit nicht der Käufer den Nachweis führt, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Materials und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit der Wirkung für und gegen alle. Uns gegenüber gelten die Käufer untereinander als bevollmächtigt, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärung mit Wirkung für und gegen alle abzugeben und entgegenzunehmen

3. Gefahrenübergang

Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des Materials geht bei Abholung im Werk mit dem Verladen auf den Käufer über.

Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt.

4. Gewährleistung

Das gelieferte Material entspricht in der Qualität dem natürlichen Vorkommen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu wiederholen. Mängelrügen setzten im übrigen eine Probeentnahme entsprechend der DIN 4226 sowie die sofortige Übersendung eines amtlichen Untersuchungsbefundes eines anerkannten Prüfungsinstitutes voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muß in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels leisten wir Schadenersatz bis zur Höhe des Materialwertes frei Baustelle. Weitergehende Ersatzansprüche wegen unmittelbarer Schäden, soweit Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.

Bei nicht form- und / oder fristgerechter Rüge gilt das Material als genehmigt. Dem Käufer stehen in diesem Falle Ansprüche, gleich welcher Art, nicht zu. Dasselbe gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person das Material vermengt, verändert oder vermengen lässt, obwohl sie den Mangel kannte oder hätte erkennen müssen. Bei Kaufleuten verjähren die Gewährleistungsansprüche spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung

aus sonstigen Gründen Sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreisesund aller, auch der uns künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Person zu diesem Zweck das Gelände auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Der Käufer kann die gelieferte Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, es sei denn, er hätte den Anspruch aus der Weiterveräußerung bereits im voraus an einen Dritten abgetreten. Für die Weiterveräußerung gelten im Übrigen die folgenden Vereinbarungen.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache weiterverarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum.

Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines etwaigen Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen, Nebenrechten an uns ab.

Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechtswert zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 30%. Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung wird von uns bestimmt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen entsprechend den vorstehenden Regellungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls die gelieferte Ware gepfändet wird oder dritte Personen an der Ware Rechte irgendwelcher Art geltend machen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Von unserem eigenen Einziehungsrecht werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind zu dieser Anzeige schon jetzt ermächtigt. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf dem Käufer über.

7. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzug.

Im Falle der Übernahme von Versendungskosten durch uns, werden diese sofort nach Rechnungsempfang fällig. Bei Überschreitung dieser Fristen sind wir berechtigt unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 3,0% über den jeweiligen Bundesbankdiskont geltend zu machen. Können wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, so muss der Käufer auch diesen Schaden ersetzten.

Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen aus allen Rechtsgeschäften sofort fällig. Alle gewährten Rabatte und Bonifikationen verfallen. Außerdem erlischt eine etwaige Berechtigung des Käufers, bei anderen Lieferwerken, die nicht uns gehören, zu unseren Lasten Waren zu beziehen. Die Einbehaltung des Betrages fälliger Rechnungen wegen eines Gegenanspruches aus einem anderen Vertragsverhältnis ist nicht statthaft. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Die Entgegennahme von Schecks, Wechseln, Abtretungen usw. erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen dabei zu Lasten des Käufers. Für den ordnungsgemäßen Einzug übernehmen wir keine Haftung. Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

Eingehende Zahlungen können wir, auch bei entgegenstehenden Zahlungsvermerken des Käufers, nach unserer Wahl auf eventuell bestehende andere Verpflichtungen des Käufers in Anrechnung bringen. Auf Verlangen hat der Käufer für alle entstandenen oder bei entsprechender Bestellung noch entstehenden Verbindlichkeiten geeignete und ausreichende Sicherheiten zu gewähren. Weigert er sich oder sehen wir die angebotenen Sicherheiten nicht als ausreichen an, können wir die sofortige Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten verlangen und außerdem vom Vertrag zurücktreten. Zur Annahme von Zahlungen sind nur Personen mit von uns ausgestellter schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.

8. Verschiedenes

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Forchheim/Ofr.

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so werden sie durch diejenigen wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Die Gültigkeit der anderen Vereinbarungen wir dadurch nicht berührt.

ERREICHBARKEITEN (BÜRO):

Dormann GmbH & Co.
Büro
Fährstraße 6
91330 Eggolsheim-Neuses

Telefon: 09545 8230
Telefax: 09545 4788
dormann-transport-kieswerk@t-online.de

ÖFFNUNGSZEITEN (BÜRO):

Montag bis Freitag:
7:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Samstag:
geschlossen

ERREICHBARKEITEN (KIESWERK):

Dormann GmbH & Co.
Kieswerk
Am Ludwigskanal
91330 Eggolsheim-Neuses

ÖFFNUNGSZEITEN (KIESWERK):

Montag bis Freitag:
6:30 - 12:00 Uhr und 12:30 - 17:00 Uhr

Samstag:
geschlossen (aufgrund von Personalmangel)